Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte nur unter dem Druck der Mitbeschuldigten D._____ und C._____ oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Dies wird im Übrigen auch nicht vorgebracht. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich aus der Auseinandersetzung rauszuhalten oder klar zu distanzieren und damit die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das den Beschuldigten treffende Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).