Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ haben ihr Vorgehen zwar nicht von langer Hand geplant, sondern – nachdem sie mit A._____ zuerst verbal aneinandergeraten sind – aus der zunehmend eskalierenden Situation heraus gehandelt. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ in voller Kenntnis der Sachlage bewusst zusammengewirkt und schliesslich auf den Kopf des am Boden fixierten und somit weitgehend wehrlosen A._____ mehrfach und mit erheblicher Intensität eingeschlagen und eingetreten haben. Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit - 20 -