Der Beschuldigte hat zusammen mit D._____ und C._____ u.a. mehrfach auf den Kopf von A._____ eingeschlagen und eingetreten. Auch wenn es dabei nicht zu lebensgefährlichen Verletzungen gekommen ist, hätten dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge aufgrund der Vielzahl, der Intensität und der Ausführung der Fusstritte und Faustschläge schwerwiegende Schädel-Hirn-Verletzungen eintreten können (siehe dazu oben).