2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.