Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten D._____ und C._____ nahmen als Mittäter handelnd den Eintritt lebensbedrohlicher Verletzungen zumindest in Kauf, als sie während der Auseinandersetzung zunächst mehrfach Faustschläge und danach mehrfach Fusstritte gegen den Kopfbereich von A._____ erteilten, zumal dieser für die Beteiligten offensichtlich wehrlos am Boden lag, da er durch den Mitbeschuldigten C._____, der auf ihm sass, fixiert wurde.