Durch die Faustschläge und Fusstritte des Beschuldigten sowie der beiden Mitbeschuldigten gegen A._____, hat dieser mehrere Verletzungen unter anderem im Kopfbereich erlitten (vgl. medizinisches Gutachten, UA act. 163, vgl. vorstehend E. 2.4.1). Gemäss dem medizinischen Gutachten konnten bei A._____ relevante Verletzungen des Hirnschädels und des Gehirns ausgeschlossen werden und es ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr.