Einvernahme der Zeugin K._____ am Tag nach dem Vorfall dabei, als diese äusserte, dass einer A._____ festgehalten habe und die anderen u.a. gegen seinen Kopf getreten hätten (vgl. UA act. 325). Folglich wusste der Beschuldigte genau, welche eigenhändigen und ihm zurechenbaren Handlungen ihm vorgeworfen wurden, wodurch er sich ausreichend verteidigen konnte (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.