_, dem die Anklage Fusstritte insbesondere gegen den Kopf vorwirft – dem Beschuldigten zugerechnet werden. Im Übrigen bestanden für den Beschuldigten keine Zweifel darüber, dass ihm auch Tritte gegen den Kopf zur Last gelegt werden, nachdem ihm bereits im Rahmen der ersten Einvernahme mitgeteilt wurde, dass ihm und den beiden Mitbeschuldigten vorgeworfen werde, geschlagen und/oder getreten zu haben, wobei es zu Fusstritten gegen den Kopf von A._____ gekommen sei (UA act. 293 f.). Ebenso war er bei der - 16 -