Insofern der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorbringt, kann ihm nicht gefolgt werden (Berufungsbegründung S. 4). Es ist zwar zutreffend, dass die Anklage hinsichtlich des Tatbeitrages des Beschuldigten lediglich von Fusstritten gegen den Brustbereich von A._____ und nicht gegen dessen Kopf ausgeht. Der Beschuldigte verkennt jedoch, dass er u.a. wegen einer in Mittäterschaft begangenen versuchten schweren Körperverletzung angeklagt ist, wobei die Tatbeiträge der anderen Mittäter – u.a. von D._____, dem die Anklage Fusstritte insbesondere gegen den Kopf vorwirft – dem Beschuldigten zugerechnet werden.