1.3.3.6. Nach dem Gesagten ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten, den beiden Mitbeschuldigten D._____ und C._____ sowie A._____ zu einer gegenseitigen, wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen ist, bei der der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hat, indem er im Verlauf der Auseinandersetzung Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf und Oberkörper von A._____ ausgeteilt hat. Mithin war es dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ – aufgrund des Festhaltens des auf dem Boden liegenden von A._____ durch den Mitbeschuldigten C._____ – möglich, ungehemmt mit den Füssen mitunter in Form von Kickbewegungen gegen den Oberkörper und den Kopf von A.__