auf dem Boden gelegen habe (VA act. 499). Dann wiederum äusserte der Beschuldigte, dass die beiden Mitbeschuldigten A._____ vermutlich auch geschlagen hätten, als er am Boden gelegen habe (VA act. 500). Wäre der Beschuldigte als unbeteiligter Dritter tatsächlich lediglich danebengestanden und hätte nicht an der Auseinandersetzung teilgenommen, wäre er in der Lage gewesen den Ablauf der Auseinandersetzung konkreter zu beschreiben und hätte sich auch keine Verletzung am Finger zugezogen. Auf die wiederholt widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann daher nicht abgestellt werden.