Der Beschuldigte wiederholte mehrmals, er habe Abstand gehalten und niemanden angefasst (UA act. 289; VA act. 499, 500). Er habe nur versucht, die Streitenden zu trennen (UA act. 294; VA act. 499). Gleichzeitig hat der Beschuldigte eine Verletzung am Finger erlitten, weiss aber weder, wie die Verletzung zustande gekommen ist, noch wer die Verletzung verursacht hat (VA act. 501). In der delegierten Einvernahme vom 6. April 2020 sagte er aus, er wisse nicht, wer zuerst (C._____ oder A._____) Gewalt angewendet habe (UA act. 289). Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederum führte er aus, A._____ habe - 15 -