Zudem war seine Zahnprothese nach der Auseinandersetzung defekt (UA act. 163). Diese Verletzungen, die sich A._____ nicht selbst beigebracht hat, lassen sich gestützt auf das medizinische Gutachten «plausibel durch mehrere Faustschläge und/oder Fusstritte gegen den Kopf erklären» (UA act. 164), wobei die Zahnschäden und die Schäden an der Prothese sich nicht allein durch die zugestandenen Bisse von A._____ in die Finger des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten C._____ erklären liessen. Vielmehr würden die beim Beschuldigten und C._____ festgestellten Verletzungen dafür sprechen, dass die Prothese zum Zeitpunkt der Bisse bereits defekt war (UA act. 164). Ebenso seien die Verletzungen am