Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 f., 20). Zu den jeweiligen Tatbeiträgen äusserte sich die Zeugin zwar grossmehrheitlich konstant, jedoch auf den ersten Blick im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen J._____ dahingehend, dass der Beschuldigte auf A._____ gesessen habe, während die anderen beiden ihn mit den Füssen getreten hätten. Nachdem sich der Mitbeschuldigte C._____ selbst (vorinstanzliches Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 31) in Übereinstimmung mit dem Zeugen J._____ und A._____ (vgl. oben) dahingehend äusserte, dass er auf dem Bauch von A._____ gekniet sei und die Hände festgehalten habe, ist davon auszugehen, dass die Zeugin K.___