wo Schläge und Tritte von allen Seiten her fielen, nicht mehr im Detail wiedergegeben werden kann. Es ist auf seine frühen und tatnächsten Aussagen abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5) war es dem Zeugen J._____ aufgrund seines ursprünglichen Standorts nahe der Auseinandersetzung zudem durchaus möglich, die Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung festzustellen; dies sodann auch nachdem er kurz weggerannt war, sich dem Geschehen dann aber wieder genähert hatte und die Auseinandersetzung wiederum bewusst hat beobachten können (vgl. UA act.