Ebensowenig sind die Abweichungen in seinen Aussagen vor Vorinstanz sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung im Vergleich zu seinen zwei tatnächsten Aussagen geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner überwiegend kongruenten Aussagen in Frage zu stellen: Er äusserte sich insofern abweichend, als er davon ausging, dass es keine Faustschläge mehr gegeben habe, als A._____ am Boden gelegen habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 9), dass A._____ nicht gegen den Kopf gekickt worden sei (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 9;