Dieser habe zusammen mit dem Beschuldigten den am Boden liegenden A._____ mit Füssen getreten, während der Mitbeschuldigte C._____ auf A._____ gesessen habe. Dies bestätigte er anlässlich der zweiten Einvernahme mehrmals (UA act. 350, Frage 46 sowie Frage 49; UA act. 351, Frage 55; UA act. 352, Fragen 63, 64 und 65; UA act. 356, Fragen 94 und 97). Ebensowenig sind die Abweichungen in seinen Aussagen vor Vorinstanz sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung im Vergleich zu seinen zwei tatnächsten Aussagen geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner überwiegend kongruenten Aussagen in Frage zu stellen: