An den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ ändert nichts, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme ausgesagt hat, der Kleinste sowie die Person mit der schwarz/weissen Jacke – den er zuvor als den Mittelgrossen (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl C._____) bezeichnet hatte (UA act. 315) – hätten A._____ getreten, während der Grösste (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl D._____) auf ihm gesessen habe (UA act. 316), zumal Grössenverhältnisse in einer Schlägerei zufolge des regen Bewegens der Beteiligten keine verlässliche Angabe darstellen.