_ hat zwar angegeben, dass A._____ ein Kollege von ihm sei, erweckt aber mit seinen - 11 - Äusserungen nicht den Anschein, dass es sich um eine enge freundschaftliche Beziehung handelt. Gelegentliches gemeinsames Essen oder Telefongespräche zwischen A._____ und J._____ sprechen dem Zeugen seine Glaubwürdigkeit nicht ab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Befangenheit des Zeugen J._____ hindeuten würden. Der Zeuge äusserte sich denn auch hinsichtlich des Beitrags von A._____ dahingehend belastend, dass dieser recht geladen gewesen sei, als er zu der Gruppe ging (UA act. 352).