1.3. 1.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 4. April 2020 gegen Mitternacht in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ sowie A._____ gekommen ist. Erstellt und unbestritten geblieben sind zudem die nach der Auseinandersetzung durch Dr. med. G._____, Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____ vom Institut für Rechtsmedizin im Kantonsspital Aarau festgestellten und in den jeweiligen Gutachten vom 7. Mai 2020 dokumentierten Verletzungen des Beschuldigten, der beiden Mitbeschuldigten (C._____ und D._____) und A.___