der Mittäter kann sich den Vorsatz während der Ausführung zu eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Erscheint die Tat demnach als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2).