1. 1.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, sich am 4. April 2020 kurz vor Mitternacht in Aarau an einem Raufhandel beteiligt zu haben und dabei – zusammen mit D._____ und C._____ – auf A._____ eingeschlagen und eingetreten zu haben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als erstellt erachtet. Gestützt darauf hat sie den Beschuldigten wegen -6- Raufhandels und – in Mittäterschaft begangener – versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen.