2.2. Der Beschuldigte reichte am 18. Oktober 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 7. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. C._____ (SST.2023.31) und D._____ (SST.2023.112) statt. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 (ST.2021.226) vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen. Das Obergericht zieht in Erwägung: