Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 11'175.05 (inkl. Fr. 798.95 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 11'175.05 (inkl. Fr. 798.95 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 15. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen.