Der Beschuldigte erlitt als Folgen stumpfer Gewalt folgende Verletzungen: mässige Weichteilschwellung des gesamten rechten Kleinfingers; an der rechten Kleinfingerbeugeseite, auf Höhe des Mittelgelenkes und des Mittelgliedes, eine chirurgisch versorgte Hautläsion mit, soweit beurteilbar, unregelmässigen Wundrändern und angrenzend eine runde Hautläsion sowie an der rechten Kleinfingerstreckseite, -4- fingerspitzenabwärts des Mittelgelenkes, eine strichförmige, quer zur Fingerlängsachse verlaufende, braun verkrustete Hautläsion. 1.2. Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau: