Der Zivil- und Strafkläger erlitt bei dieser Auseinandersetzung folgende Verletzungen als Folgen stumpfer Gewalt: Zahnwurzelfraktur, wodurch der 2. Schneidezahn am Unterkiefer links operativ entfernt werden musste; Bluterguss mit Weichteilschwellung an der Stirn rechts; Blutergüsse an beiden Geheimratsecken, links zusätzlich mit Schürfkomponente; Druckschmerzhaftigkeit an der gesamten Kopfhaut ohne objektivierbare Schwellung oder Verfärbungen der Haut; streifiger Bluterguss am Nasenrücken; Schleimhautläsion an der Unterlippeninnenseite links auf Höhe des 2. Schneidezahns;