8.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin Alessandra Strub, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'925.20 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)