Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Übersetzungskosten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin B._____, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'160.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'464.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.