1. Das Strafverfahren wird zufolge Eintritts der Verjährung bezüglich folgender Vorwürfe eingestellt: - der Tätlichkeiten (Anklageziffern 5.1 [in Rechtskraft erwachsen], 5.2 [in Rechtskraft erwachsen], 5.3 [in Rechtskraft erwachsen], 5.5); - der Beschimpfung (Anklageziffer 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5) [in Rechtskraft erwachsen]. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 2.2); - der Nötigung (Anklageziffer 3).