6.6. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwältin B._____, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 6'601.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO vom Staat zu entschädigen. Dasselbe gilt für die Höhe der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Alessandra Strub, von Fr. 14'925.20. Hierauf ist nicht zurückzukommen, sie ist entsprechend zu entschädigen.