instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'464.95 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) sind demnach vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.5. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 21'008.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).