Somit ergibt sich ein gesamthaft um 9.3 Stunden reduzierter Aufwand von total 8 Stunden, wobei sämtliche Aufwände aus dem Jahr 2024 datieren. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 53.20 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (8.1 %), was ein Zwischentotal von Fr. 1'960.00 ergibt. Dazu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 178.50 und die Fahrspesen (Zugticket) von Fr. 17.20, woraus für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'160.00 resultiert. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).