Dasselbe gilt für die für diese Besprechung geltend gemachten (erst zukünftig anfallenden) Übersetzungskosten von Fr. 180.00. Für den Aufwand mit prozessleitenden Verfügungen sowie für die Organisation der Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten ist ein Aufwand von 0.75 Stunden angemessen. Der im Zusammenhang mit Verfügungen und Korrespondenzen mit dem Obergericht insgesamt geltend gemachte Aufwand von total 2.8 Stunden ist damit um 2.05 Stunden zu kürzen, da es sich dabei auch teilweise um Kürzest- bzw. Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz enthalten ist (vgl. hierzu die Ausführungen zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung).