und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 3 Stunden um 2.25 Stunden zu reduzieren. Weiter ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit) von 6 Stunden an die effektive Dauer der Verhandlung anzupassen und um 0.75 Stunden zu reduzieren. Eine Nachbesprechung von einer Stunde rechtfertigt sich nach dem Unterliegen des Beschuldigten mit seiner Berufung nicht, dieser Aufwand ist zu streichen. Dasselbe gilt für die für diese Besprechung geltend gemachten (erst zukünftig anfallenden) Übersetzungskosten von Fr. 180.00.