sie sind nicht zu entschädigen, der Aufwand von einer Stunde ist zu streichen. Der für die Erstellung der vorgängig zur Berufungsverhandlung erstatteten Berufungsantwort geltend gemachte Aufwand von einer Stunde ist um 0.75 Stunden zu kürzen, zumal im Wesentlichen – zurecht – lediglich mit Verweis auf die Begründung der Vorinstanz die Abweisung der Berufung beantragt worden ist. Sodann ist der für die Vorbereitung der Verhandlung vor Obergericht geltend gemachte Aufwand überhöht. Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der Privatklägerin - 53 -