Dementsprechend erscheint ein geltend gemachter Aufwand von gesamthaft 2.5 Stunden für Besprechungen und Korrespondenzen via E-Mail mit der Privatklägerin bzw. mit ihrer Vertrauensperson überhöht, es ist diesbezüglich eine Kürzung von 1.5 Stunden vorzunehmen. Kontakte mit weiteren Personen bzw. Institutionen, nämlich der Psychologin, dem Kantonsspital Aargau und der Sozialhilfe waren für das Berufungsverfahren unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht notwendig; sie sind nicht zu entschädigen, der Aufwand von einer Stunde ist zu streichen.