136 Abs. 1 StPO) und nicht zur Vertretung der Anklage, wie diese durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen wird. Aus der Berufungsbegründung des Beschuldigten wurde deutlich, dass die Genugtuungsforderung lediglich im Hinblick auf die beantragten Freisprüche angefochten wurde, womit sich Ausführungen der Privatklägerin zur Zivilforderung, die ihr im erstinstanzlichen Verfahren bereits zugesprochen worden war, weitgehend erübrigten. Die Privatklägerin A._____ konnte anlässlich der Berufungsverhandlung ohne Weiteres einlässlich einvernommen werden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Dementsprechend erscheint ein geltend gemachter Aufwand von gesamthaft