6.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO und § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte und mit Eingabe vom 23. September 2024 aktualisierte Kostennote.