gerundet Fr. 5'815.00. Hinzu kommen Fr. 178.50 Übersetzungskosten für den Aufwand des Dolmetschers, womit der Totalbetrag der Entschädigung aufgerundet Fr. 6'000.00 beträgt. - 52 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – ohne die Übersetzungskosten von Fr. 178.50 – zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).