Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der Aufwand von insgesamt 1.12 Stunden ist zu streichen. Schliesslich ist dem amtlichen Verteidiger bei der Position «Vorladung an Klienten» vom 26. Juni 2024 offenbar ein Versehen unterlaufen, der geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden ist zu streichen, da dieser nicht nachvollziehbar ist. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, wie die mit Position vom 11. Juni 2024 geltend gemachten Fahrspesen «An- und Rückfahrt W._____-Aarau» von Fr. 42.00 mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen, diese Auslagen sind zu streichen.