Ebenfalls handelt es sich bei den Begleitbriefen bzw. E-Mails vom 20. Dezember 2023, 17. April 2024 und 4. September 2024 mit einem Gesamtaufwand von 0.35 Stunden gemäss den Akten um blosse Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnisnahme und damit um Orientierungskopien, mithin ebenfalls um Sekretariatsarbeit. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art.