Ausgeführten stark überhöht erscheint. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsbegründung, womit der Aufwand um 16 Stunden zu kürzen ist. Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur - 51 - ad hoc reagiert werden konnte, ist auch der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu hoch ausgefallen. Der geltend gemachte Aufwand von 9.5 Stunden ist um 5 Stunden zu reduzieren.