Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Positionen bis und mit dem Eintrag vom 1. Dezember 2023 im Gesamtumfang von 2.17 Stunden sowie die entsprechenden Auslagen von Fr. 22.40 im Berufungsverfahren ausser Acht zu lassen.