Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig, dass das Verfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Anklageziffer 5.5 eingestellt wird. Hierbei handelt es sich in Anbetracht des gesamten Berufungsverfahrens jedoch um einen untergeordneten Punkt. Insbesondere wirkt sich diese Einstellung auch nicht auf die Höhe der Strafe aus. Im Gegenteil hätte das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine höhere Freiheitsstrafe ausgefällt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).