Entsprechend wird der Beschuldigte auch zu einer hohen Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, welche obergerichtlich ohne Geltung des Verschlechterungsverbot noch höher ausgefallen wäre. Dass er keine einschlägigen Vorstrafen aufweist und sich seit der Deliktsbegehung soweit ersichtlich wohlverhalten zu haben scheint, ändert an der Gefährdung nichts, da er im Zuge der vorliegenden Delikte mehrfach gewichtig delinquierte und erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen (siehe dazu oben). Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2).