Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Landesverweisung anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 48 - 4.5. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer des gesetzlichen Minimums von 5 Jahren ausgesprochen. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung und den sehr erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung wäre vorliegend ohne Weiteres auch eine längere Dauer infrage gekommen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots besteht jedoch kein Raum, über die Dauer von 5 Jahren hinauszugehen.