Nach der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht auszumachen.