Nach dem Dargelegten ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen. Diese überwiegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen in Äthiopien durchaus intakt erscheinen. Nach der «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr denn auch ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5).