Aufgrund der hohen unbedingten Freiheitsstrafe ist von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, zumal ganz erhebliche Bedenken an seinem künftigen Wohlverhalten bestehen. Diese ergeben sich in erster Linie aus seinem sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er hinsichtlich der Vergewaltigungen, Freiheitsberaubungen und den weiteren Delikten verfügt hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig ist und keine Verantwortung für seine Taten übernimmt. Er stellt jegliche sexuelle, körperliche oder psychische Gewalt in Abrede und versucht stattdessen, A.___