Insgesamt ist von intakten Reintegrationschancen auszugehen. Zwar sind die Lebensumstände in Äthiopien schwieriger als diejenigen in der Schweiz. Der Beschuldigte verfügt indessen über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Sprache, familiäre Beziehungen im Heimatland), die ihm auch unter den aktuellen Bedingungen eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die äthiopische Gesellschaft ermöglichen. Eine Reintegration in Äthiopien erscheint nach dem Gesagten durchaus möglich.